Arbeitsdauer für Schwangere und Stillende
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus (Art. 60 Abs.1 ArGV1). Sie dürfen also keine Überstunden leisten.
Stehen
Schwangere Frauen, die ihre Arbeit hauptsächlich stehend verrichten (Verkäuferinnen, Servicefachangestellte, Coiffeusen) haben ab dem vierten Schwangerschaftsmonat Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden (Art. 61 Abs.1 ArGV1).
Zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen Ruhepausen haben die betroffenen Frauen nach jeder zweiten Stunde Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten (Art. 61 Abs.1 ArGV1).
Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag zu beschränken (Art. 61 Abs. 2 ArGV1). Kann der Arbeitgeber für die restlichen Stunden keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes samt angemessener Vergütung für ausfallenden Naturallohn (Art. 35 Abs. 3 ArG).
Ausruhen
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können (Art. 34 ArGV3).
Die Arbeitnehmerin muss sich auf einer bequemen Liege oder einem Liegestuhl ausruhen können. Der Kopfteil und wenn möglich auch der Fussteil dieser Liege sollten verstellbar sein. In Betrieben, die mehr als 20 Frauen beschäftigen, hat eine schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf einen separaten Ruheraum (z.B. Erste-Hilfe-Raum). In Betrieben, die weniger als 20 Frauen beschäftigen, sollte mindestens eine Liege vorhanden sein. Allenfalls können auch mehrere Betriebe gemeinsam einen Ruheraum zur Verfügung stellen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Einrichtung oder ständigen Abtrennung eines Ruhebereiches in einem anderweitig genutzten, aber ruhigen Raum (Wegleitung des SECO zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ad Art. 34 ArGV3).
Arbeitstempo
Nicht zulässig ist Arbeit im Akkord oder am Fliessband.
Abend und Nachtarbeit
Als Tagesarbeit gilt die Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr, als Abendarbeit die Arbeit ab 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr (Art. 10 Abs.1 ArG). Arbeit ausserhalb dieser Zeiten, das heisst zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr, gilt als Nachtarbeit (Art. 16 ArG).
Das neue Arbeitsgesetz hebt den Grundsatz des Nachtarbeitsverbots für Frauen in der Industrie auf und sieht für alle in der Nacht und am Abend beschäftigten Frauen, einschliesslich jene im Dienstleistungssektor, Massnahmen zum Schutz der Mutterschaft vor.
Der Schutz gestaltet sich wie folgt:
- Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 4 ArG). Das Beschäftigungsverbot ist absolut und vom Willen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitgebers unabhängig.
- Auch während der restlichen Schwangerschaft muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmerinnen, die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden, auf ihren Wunsch eine gleichwertige Tagesarbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anbieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft (Art. 35b Abs. 1 ArG).
- Wenn ihnen keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann, haben diese Frauen für die oben genannten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn (Art. 35b Abs. 2 ArG).
Nacht- oder Schichtarbeit
Nacht- oder Schichtarbeit ist Frauen sowohl für den Zeitraum bis acht Wochen vor der Niederkunft wie auch für die ganze Stillperiode verboten,
- wenn es sich um gefährliche und beschwerliche Arbeiten gemäss Mutterschutzverordnung (Kapitel 2, Mutterschutzverordnung)
- um Schichtarbeit mit besonders gesundheitsbelastenden Schichtsystemen wie die der regelmässigen Rückwärtsrotation (was zu einer Kürzung der Ruhezeit führt, z.B. 00.00 Uhr bis 8.00 Uhr; 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr) oder solche mit mehr als drei aufeinander folgenden Nachtschichten
handelt.