Schutz
Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs.1 Bst. c OR).
Ein längerer Zeitraum kann in einem individuellen Vertrag, einem Standard- oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden, dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall. Der Zeitpunkt des Eingangs des Urlaubs ist entscheidend, um festzustellen, ob der Urlaub in die Schutzfrist fällt.
Der Kündigungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft, auch dann wenn die Arbeitnehmerin, der gekündigt worden ist, erst nachträglich erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.
Kein Schutz
Nicht auf die Kündigungsschutzfrist berufen kann sich eine Arbeitnehmerin
- bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, wenn die vereinbarte Dauer abgelaufen ist. Hier könnte ein Kündigungsschutz denn auch nicht zu einer Verlängerung des Vertrags führen.
- bei fristloser Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 337ff OR).
Folgen einer Kündigung innerhalb der Schutzfrist
Eine durch den Arbeitgeber während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336 c Abs. 2 OR). Mit andern Worten: Will er den mit der Arbeitnehmerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag tatsächlich auflösen, muss der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nach Ablauf der Sperrfrist während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nochmals kündigen.
Wurde die Kündigung vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochen und lief die Kündigungsfrist nicht vor Beginn derselben ab, so wird deren Ablauf unterbrochen.
Um das Ende des Arbeitsvertrags zu ermitteln, wird die Anzahl Tage vom Beginn der Schwangerschaft bis zu dem Datum berechnet, an dem der Vertrag ursprünglich beendet worden wäre. Diese Tage werden dann an das Ende der 16-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung angehängt, woraus sich das Datum ergibt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wenn jedoch, wie dies üblich ist, ein Endtermin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Ende Woche oder Ende Monat) vereinbart wurde und das berechnete Datum vor einen solchen Termin fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Endtermin (Art. 336c Abs. 3 OR).
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt Frau Y am 28. Januar auf Ende März. Am 5. Februar ist Frau Y schwanger. Die Kündigungsfrist, die an diesem Tag noch 55 Tage beträgt, wird dann während der ganzen Schwangerschaft unterbrochen und erst 16 Wochen nach der am 20. Oktober erfolgten Niederkunft fortgesetzt. Die 16-wöchige Schutzfrist läuft am 9. Februar des folgenden Jahres ab. Hinzuzufügen sind nun die 55 aufgeschobenen Tage, so dass die Kündigung auf den 6. April erfolgen kann. Sie wird jedoch erst am 30. April wirksam, womit die Bedingung erfüllt ist, dass eine Kündigung per Monatsende zu erfolgen hat.
Wichtig ist hier zu präzisieren, dass die Arbeitnehmerin nach Ablauf der 16-wöchigen Schutzfrist ihre Arbeit wieder aufnehmen muss, weil sie nach wie vor unter Vertrag steht. Es sei denn, sie wurde von ihrem Arbeitgeber offiziell freigestellt.