Grundsätzlich fallen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer/innen unter das Versicherungsobligatorium.
Frauen sind daher nur dann obligatorisch nach UVG versichert, wenn sie voll- oder teilzeitlich erwerbstätig sind. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei keinem Arbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden erreichen, sind nur bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten leistungsberechtigt, nicht aber bei Nichtberufsunfällen. In solchen Teilzeitarbeitsverhältnissen zählen Unfälle auf dem Arbeitsweg, welche im Normalfall als Nichtberufsunfälle gelten, zu den Berufsunfällen und fallen damit unter den Versicherungsschutz (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 UVG, Art. 13 UVV).
Unfallarten
Darüber hinaus deckt die Unfallversicherung die finanziellen Folgen, welche einer versicherten Person oder ihren Hinterbliebenen bei:
- Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen,
- Berufskrankheiten und
- unfallähnlichen Körperschädigungen
entstehen (bei denen schwer zu unterscheiden ist, ob sie durch Krankheit oder Unfall verursacht wurden).
Leistungen
Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind umfassender als die Leistungen der Krankenversicherung. Sie decken fast alle wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls. Sie bestehen einerseits aus Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, andererseits aus Geldleistungen.
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
Die versicherte Person hat Anspruch auf zweckmässige Behandlung und Pflege durch medizinisches Fachpersonal. Bezahlt sind auch die Kosten eines Spitalaufenthaltes in der allgemeinen Abteilung. Anders als in der Krankenversicherung muss die UVG-versicherte Person keine Franchise und auch keine sonstigen Kostenbeteiligungen selber übernehmen. Die Versicherten können Arzt und Spital frei wählen. Die Unfallversicherung übernimmt auch die Vergütung von durch den Unfall beschädigten Sachen, welche einen körperlichen Defekt ausgleichen wie Brillen, Hörapparate, Prothesen, aber auch Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie allenfalls Leichentransport- und Bestattungskosten.
Geldleistungen
Die Unfallversicherung gleicht unfallbedingte Mindereinnahmen ganz oder teilweise aus. Der Lohnausfall wird durch das Taggeld (80 Prozent des Lohnausfalles) bzw. durch Invaliden- oder Hinterlassenenrenten ersetzt. Der Verdienst ist bis zum Höchstbetrag von 126’000 Franken pro Jahr versichert (Stand 2012).
Hinterlassenenrenten (Art. 29 UVG)
Bei Tod der versicherten Person hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente:
- wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod der versicherten Person rentenberechtigt gewordenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt
- oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder innert zwei Jahren nach dem Tode der versicherten Person invalid wird.
Die Ehegattin, deren Ehegatte aufgrund eines Unfalls verstorben ist, hat bei der Verwitwung auch Anspruch auf eine Witwenrente,
- wenn ihre Kinder nicht mehr rentenberechtigt sind
- oder sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
Sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die die Bedingungen für einen Rentenbezug nicht erfüllt. Diese wird aufgrund der Dauer der Ehe berechnet.
Geschiedene Ehegatten
Der überlebende geschiedene Ehegatte (Mann oder Frau) hat Anspruch auf eine Rente, sofern der/die Verstorbene ihm/ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.
Eingetragene Partnerschaft
Der/die eingetragene Partner/in ist unabhängig vom Geschlecht oder der Rolle in der Beziehung einer/einem Witwe/r gleichgestellt.