Mobbing ist eine spezielle Art der psychologischen Belästigung. Sie ist nicht auf besondere Weise geregelt, sondern stellt ebenfalls eine Verletzung von Art. 328 OR (Schutz der Persönlichkeit) dar.
Das Gesetz definiert nicht, was unter Mobbing zu verstehen ist. Hingegen hat das Bundesgericht die Umrisse dieses Begriffs wie folgt definiert (Urteil 2P.207/2002):
« Ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder sogar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll».
Die Frage, ob das beanstandete Verhalten die juristische Definition von Mobbing erfüllt oder nicht, ist nicht entscheidend. Der Arbeitgeber verletzt seine Pflicht in jedem Fall, wenn die Persönlichkeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin verletzt wird. Wenn jedoch die Vorgaben erfüllt sind, die für ein Mobbing sprechen, dann kann daraus geschlossen werden, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt.
Gemäss der Definition durch die Rechtsprechung muss eine bestimmte Person Ziel der Angriffe sein, damit ein Mobbing vorliegt. Dieser Punkt lässt sich diskutieren, weil innerhalb eines Unternehmens auch mehrere Personen gleichzeitig gemobbt werden können.
Wenn die Verletzung anerkannt ist, kann der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in Schadenersatz verlangen, das heisst also eine finanzielle Entschädigung zur Deckung der entstandenen Kosten (von der Krankenkasse nicht übernommene Behandlungskosten) oder des Einkommensausfalls (z.B. Lohnausfall).
Ein Mobbing-Opfer kann als Entschädigung für eine Verletzung seiner Persönlichkeit auch eine Genugtuung einfordern (Art. 49 OR). In der Schweiz werden solche Entschädigungen jedoch nur sehr sparsam gewährt und nur dann, wenn die Verletzung über all das hinausgeht, was jeder zu ertragen hat.