Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
Als zusätzliche Kosten gelten nur Auslagen, die eine Person berappen muss, weil sie während des Dienstes die Betreuungsaufgaben, die sie vor dem Einrücken regelmässig und dauerhaft innehatte, nicht selbst erfüllen kann.
Darunter fallen insbesondere Entgelte für Kinderkippen, Tages- oder Schulhorte, Löhne von Familien- und Haushalthilfen, Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause, Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten in der Bandbreite zwischen 20 und 67 Franken pro Tag und Familie (Art. 7 EOG, Art. 12 und 13 EOV).