Die beiden wichtigsten Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sind die Pflicht der Arbeitnehmer/innen, dem Arbeitgeber ihre Zeit zur Verfügung zu stellen, sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung.
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die Persönlichkeit seines Arbeitnehmers bzw. seiner Arbeitnehmerin zu schützen. Diese Schutzpflicht ergibt sich aus dem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis, das bei dieser Art von Vertrag zwischen den beiden Parteien besteht.
Als Persönlichkeitsrechte bezeichnet man alle Rechte, die einem Menschen alleine aufgrund seiner Existenz zustehen; dazu gehören etwa das Recht auf Leben, auf physische und moralische Integrität – zu der auch die berufliche oder wirtschaftliche Reputation gehört –, das Recht auf die Wahrnehmung der individuellen Freiheiten wie etwa der Gewissensfreiheit, der Koalitionsfreiheit und der sexuellen Freiheit ebenso wie das Recht auf eine Privatsphäre, zu der auch die Intimsphäre gehört.
Diese Pflicht ist sowohl im Obligationenrecht (Art. 328 OR) als auch im Arbeitsgesetz (Art. 6 ArG) verankert. Letzteres enthält präzise Bestimmungen zu den Pflichten des Arbeitsgebers gegenüber Schwangeren und Frauen, die geboren haben oder stillen, sowie zu den entsprechenden Rechten der Arbeitnehmerinnen.
Weitere Gesetze können ebenfalls zur Anwendung kommen, so etwa das Datenschutzgesetz, das alle über uns verfügbaren Informationen betrifft. Art. 328 OR wird denn auch durch Art. 328a und 328b OR ergänzt, die auf das Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und die entsprechende Verordnung vom 14. Juni 1993 (VDSG, SR 835.1) verweisen, die für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verhältnisse und das Bundespersonal gelten. Die kantonalen Behörden haben ihre eigenen Datenschutzgesetze.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat die allgemeine Pflicht, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer/innen zu schützen und auf ihre Sicherheit zu achten.
An dieser Stelle sollte daran erinnert werden, dass das Arbeitsgesetz eine relativ breite Wirkung hat und sich grundsätzlich auf alle Personen und Unternehmen bezieht, wobei einige Ausnahmen den Anwendungsbereich einschränken.
Die Pflichten des Arbeitgebers sind folgende (Art. 6 Abs. 1, 2 und 2bis ArG):
- Er muss zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.
- Er muss die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer/innen nach Möglichkeit vermieden werden.
- Er hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol und keine berauschenden Mittel konsumieren müssen.
- Er muss alle zum Schutz der persönlichen Integrität (z.B. im Fall von sexueller Belästigung oder Mobbing) des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erforderlichen Massnahmen treffen (vgl. auch Art. 328 OR).
Pflicht der Arbeitnehmer/innen zur Unterstützung des Arbeitgebers
Die Arbeitnehmer/innen sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG).
Information und Mitsprache der Arbeitnehmer/innen
Den Arbeitnehmern/innen oder deren Vertretung im Betrieb steht in Fragen des Gesundheitsschutzes das Recht auf Information sowie ein Mitspracherecht zu.
Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer/innen oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt (Art. 48 Abs. 1 und 2 ArG).
Teilnahme an Betriebsbesuchen
Die Arbeitnehmer/innen oder deren Vertretung im Betrieb sind vorgängig über Besuche der Vollzugsbehörde (kantonale/r Arbeitsinspektor/in, Spezialist/in in Arbeitssicherheit) zu informieren und auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen derselben beizuziehen. Dies gilt auch für unangemeldete Betriebsbesuche (Art. 71 Abs. 1 ArGV 1).
Information über die Anordnungen der Vollzugsbehörde
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern/innen oder deren Vertretung im Betrieb von Anordnungen der Vollzugsbehörde Kenntnis zu geben (Art. 71 Abs. 2 ArGV 1).
Falls diese Pflichten nicht eingehalten werden, hat der oder die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit, das kantonale Arbeitsinspektorat des Ortes, in dem das Unternehmen angesiedelt ist, darüber in Kenntnis zu setzen. Dieses leitet daraufhin eine Untersuchung ein und ordnet gegebenenfalls Massnahmen an und/oder ergreift Sanktionen gegen den Arbeitgeber. Je nach Umständen kann der oder die Arbeitnehmer/in die Kontrollbehörde auch anonym informieren.
Pflicht nach Art. 328 OR
Eine Nichtachtung der Persönlichkeit des bzw. der Arbeitnehmer/in stellt eine Vertragsverletzung dar. Sie kann bei den zuständigen Arbeitsgerichten eingeklagt werden und gibt Anrecht auf eine Entschädigung durch den Arbeitgeber in der Form eines Schadenersatzes oder einer Genugtuung gemäss den Bedingungen von Art. 97ff OR und Art. 41ff OR.
Die Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit geht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. So darf ein ehemaliger Arbeitgeber gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber keine falschen Angaben zu seinem oder seiner ehemaligen Arbeitnehmer/in machen.