Ist ein wirksamer Schutz nicht möglich, dürfen Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 ArGV 1).
Befreiung von der Arbeit und Pflicht zur Versetzung
Der Arbeitgeber hat eine schwangere Frau oder stillende Mutter an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen (Art. 64 Abs. 3 Bst. a und b ArGV 1):
- wenn die Risikobeurteilung eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter und Kind ergibt und keine geeignete Schutzmassnahme getroffen werden kann, oder
- wenn feststeht, dass die betroffene Frau Umgang hat mit Stoffen und Mikroorganismen, oder Arbeiten ausführt, die mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden sind.
Sind ein ausreichender Schutz oder eine Versetzung der Arbeitnehmerin auf einen gleichwertigen und ungefährlichen Posten nicht möglich, darf sie im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden (Art. 65 ArGV1).
Entlöhnung
Schwangere Frauen und stillende Mütter, für die der ausreichende Schutz bei beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten nicht gewährleistet ist oder denen keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann, haben Anspruch auf 80 % ihres Lohns, inkl. angemessene Vergütung für ausfallenden Naturallohn (Art. 35 Abs. 3 ArG).
2.4.3 Dauer der Lohnfortzahlungspflicht
Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gilt theoretisch für den ganzen Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin der Gefahr ausgesetzt ist, also nicht nur während der Schwangerschaft, sondern gegebenenfalls bis zum Ablauf der in der Verordnung festgelegten einjährigen Stillperiode.