Was bedeutet „gefährliche“ Arbeit?
Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken (Art. 62 Abs. 3 ArGV 1).
Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden (Art. 35 Abs. 2 ArG).
Die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassene Verordnung bezüglich der gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung SR 822.111.52) (Art. 62 Abs. 4 ArGV 1).
- legt die Beurteilungskriterien für gefährliche und beschwerliche Arbeiten fest (Risikobeurteilung) und
- definiert Stoffe, Mikroorganismen und Arbeiten mit einem hohen Gefahrenpotenzial für Mutter und Kind, die bei jeder Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern verboten sind (Gründe für Ausübungsverbot).
Diese technische Verordnung muss gestützt auf die arbeitsmedizinischen Fortschritte laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.
Liste der beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten
Folgende Tätigkeiten werden als beschwerlich oder gefährlich eingestuft (Art. 62 Abs. 1 ArGV 1 und Kapitel 2 Mutterschutzverordnung).
Lasten (Art. 7)
Zwei Monate vor der Geburt sind Arbeiten verboten, bei denen regelmässig Lasten von über 5 kg bzw. gelegentlich von 10 und mehr kg versetzt werden müssen. Diese Grenzlasten dürfen auch nicht überschritten werden, wenn mechanische Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Im Klartext heisst das: Eine Frau kann mit Hilfe einer Maschine Lasten von 100 kg bewegen, von Hand darf sie jedoch nur Lasten bis zum angegebenen Maximalgewicht (5 bis 10 kg) versetzen. Ab dem 7. Schwangerschaftsmonat dürfen schwangere Frauen die oben genannten schweren Lasten nicht mehr bewegen.
Körperhaltung (Art. 9)
Während der Schwangerschaft und den 16 Wochen nach der Niederkunft sind Tätigkeiten, die häufig ungünstige Körperhaltungen erfordern, wie z.B. starkes Strecken oder Beugen, dauerndes Kauern oder Bücken sowie Tätigkeiten mit fixierter Körperhaltung (selbst sitzend) ohne Möglichkeit, sich zu bewegen, verboten. Diese führen zu einer vorzeitigen Ermüdung.
Rasch ermüdende Haltung: In einem Westschweizer Drahtwerk waren die Arbeitnehmerinnen gezwungen, 40 Prozent ihrer Arbeit mit erhobenen Armen zu verrichten. Solche Arbeitsbedingungen sind für eine schwangere oder stillende Frau nicht zumutbar − und sie sind es eigentlich auch für die anderen Arbeitnehmerinnen nicht.
Anderes Beispiel: Eine Schwangerschaft stellt auch Gymnastik- und Aerobic-Lehrerinnen vor Probleme. Man setzt voraus, dass sie ihren Beruf bis zum 5. Schwangerschaftsmonat ausüben können; nachher muss für sie eine andere Beschäftigung gefunden werden, was in kleinen Betrieben oft nicht möglich ist.
Unter ungünstiger Körperhaltung versteht man das Verharren in einer Stellung − sitzend oder stehend − ohne die Möglichkeit, sich zu bewegen. Der betroffenen Frau muss mehr Bewegungsfreiheit eingeräumt werden.
Stösse, Erschütterungen (Art. 9 in fine)
Alle Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind, gelten als gefährlich und sind daher für schwangere Frauen verboten.
Dieser Punkt betrifft neben der Handhabung von Baumaschinen, Baggern, Presslufthämmern usw. (Tätigkeiten, welche Frauen praktisch kaum ausüben) vor allem Lastwagenfahrerinnen, Reise- und Canyoning-Leiterinnen, Skilehrerinnen und Mountain-Bikerinnen.
Überdruck (Art. 16)
Jede derartige Tätigkeit (Druckkammern oder Taucharbeiten) ist während der Schwangerschaft und der Stillperiode verboten. Schwangere Frauen dürfen Räumlichkeiten mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre auch nicht betreten.
Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit (Art. 15)
Nicht zulässig ist Arbeit im Akkord oder taktgebundene Arbeit, wenn der Arbeitsrhythmus durch eine Maschine oder technische Einrichtung vorgegeben wird und von der Arbeitnehmerin nicht beeinflusst werden kann.
Kälte, Hitze, Nässe (Art. 8)
Während der Schwangerschaft sind Arbeiten bei Raumtemperaturen unterhalb von -5°C und über 28°C sowie Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden sind, nicht zulässig.
Bei Temperaturen unter 15°C sind vom Arbeitgeber warme Getränke bereit zu stellen.
Arbeiten bei Temperaturen unter 10°C bis -5°C sind zulässig, sofern der Arbeitgeber eine der Wärmesituation und der Tätigkeit angepasste Schutzkleidung zur Verfügung stellt.
Eine Reihe anderer Faktoren beeinflussen die Arbeitsverhältnisse ebenfalls, z.B. Feuchtigkeit, Arbeitslast, Durchzug. Bekanntlich verstärkt Nässe das Hitze- oder Kältegefühl, und bei zusätzlicher Kälte wächst die Gefahr von Schnupfen und Grippe. Dieser Punkt betrifft vor allem die Nahrungsmittelindustrie, insbesondere die Stufe der Aufbereitung (Verpackung). Aufgrund der ständig wachsenden Hygieneanforderungen erfolgt die Aufbereitung und Verpackung bei immer tieferen Temperaturen (z.B. 7°C). Manchmal sind die Arbeiten so heikel, dass sie das Tragen von Handschuhen ausschliessen. Wer schwangere Frauen ohne Handschuhe arbeiten lässt, muss ihnen daher mehr Pausen einräumen als den übrigen Arbeitnehmerinnen. Die Pausen müssen genügend lang sein und in einem geheizten Raum stattfinden.
Untertage-Baustellen (Art. 66 ArGV 1)
Frauen dürfen nicht zu Arbeiten auf Untertage-Baustellen herangezogen werden. Unter Untertage-Arbeiten versteht man die Arbeit in Minen, das heisst, in Betrieben, deren Ziel die Gewinnung von Stoffen unter der Erde ist, wozu eine Arbeit unter der Erdoberfläche herangezogen werden muss. In dieser Definition sind Tunnel nicht mit eingeschlossen.
Ausnahmen sind zugelassen für
- wissenschaftliche Tätigkeiten,
- Erste-Hilfe-Leistungen oder medizinische Erstversorgung,
- kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung,
- kurzfristige nicht handwerkliche Tätigkeiten.
Schädliche Strahlung (Art. 12 Abs. 1)
In solchen Fällen sind unbedingt die Richtlinien des Unternehmens oder der Branche einzuhalten.
Ionisierende Strahlung: Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende darf für beruflich strahlenexponierte Frauen die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens 2Smv und die effektive Dosis als Folge einer Inkorporation 1 Smv (isotopischer Test) nicht überschritten werden (Art. 36 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, StSV, SR 814.501).
Radioaktive Substanzen (Art. 12 Abs. 2)
Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht (Art. 36 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994, StSV, SR 814.501).
Dieser Punkt betrifft besonders die isotopischen Tests: Im Bereich der spezialisierten Pflege sind es flüssige radioaktive Substanzen, die in den Körper gespritzt werden, um gewisse Organe auf dem Röntgenbild sichtbar zu machen. Es besteht die Gefahr, dass eine Mutter und somit ihr Baby diese Stoffe durch die Freisetzung der Atome aufnimmt. Frauen in folgenden Berufen sind besonders betroffen: Krankenschwestern, Ärztinnen, Röntgenassistentinnen, Biologinnen, in bestimmten Forschungslabors oder in bestimmten Industriezweigen tätige Frauen.
Lärm (Art. 11)
Schwangere dürfen während der ganzen Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen mit einem Schalldruckpegel von >= 85 dB(A) (Leq/8Std) beschäftigt werden.
Beispiel: Betroffen sind alle Tätigkeiten, die eine Frau während der Schwangerschaft solchem Lärm aussetzen (Diskothek, Orchester, Industrie). Übermässiger Lärm stört den Fötus.
Mikroorganismen (Art. 10)
Hier geht es um biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 gemäss Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV, SR 832.321). Diese Verordnung enthält einerseits eine Liste der Mikroorganismen und anderseits deren Einteilung in 4 Gruppen, je nach Gefahrenpotenzial für den Menschen.
Unter Mikroorganismen versteht man Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroiden, Zellkulturen, Humanparasiten, Prionen und biogenetisch aktives Material sowie Mischungen und Erzeugnisse, die diese enthalten (Art. 2 Bst. a SAMV).
Die Mikroorganismen sind in der SAMV in vier Risikogruppen unterteilt. Die Gruppe 1 umfasst die Mikroorganismen ohne oder mit vernachlässigbarem Risiko und die Gruppe 4 jene mit hohem Risiko. Bei Tätigkeiten mit Organismen der Gruppen 2 (Mikroorganismen mit schwachem Risiko) bis 4 (Mikroorganismen mit hohem Risiko) muss geprüft werden, ob diese Organismen für die Mutter und das Kind eine besondere Gefahr darstellen. Wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, darf die schwangere Frau beschäftigt werden.
Ausser wenn der Nachweis einer Immunisierung vorgelegt wird, dürfen schwangere und stillende Frauen bei Arbeiten mit Mikroorganismen der Gruppen 2 bis 4, von denen bekannt ist, dass sie fruchtschädigend wirken können, nicht beschäftigt werden. Diese Bestimmung betrifft Arbeiten mit Mikroorganismen, die Tuberkulose, tropische Krankheiten, Toxoplasmose, Röteln, Hepatitis B oder auch AIDS auslösen können, sowie Tätigkeiten, bei denen eine Ansteckungsgefahr besteht.
Daher ist jede Tätigkeit in einem Spital oder in Verbindung mit Suchtkranken (AIDS, Hepatitis B) oder Asylsuchenden (Tuberkulose) im Prinzip verboten. Im Falle von AIDS und Hepatitis B gilt, dass das Pflegepersonal sogenannte «allgemeine Vorsichtsmassnahmen» anwenden muss. Die Toxoplasmose und die Tuberkulose sind problematisch, weil es keine Massnahmen gibt, durch die sich die Gefahr eliminieren liesse. Theoretisch sollte der Arbeitgeber schwangeren Frauen und stillenden Müttern eine andere Beschäftigung anbieten oder ihnen, wenn dies nicht möglich ist, während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverbots den Lohn weiter bezahlen.
Vor allem im Bereich der Mikrobiologie, der Pharmazeutik und in Forschungslabors besteht die Gefahr einer Ansteckung durch biologische Arbeitsstoffe. Erlaubt sind Tätigkeiten, die keine Ansteckungsgefahr mit sich bringen.
Chemische Gefahrstoffe (Art. 13)
Die SUVA hat zu Handen von Fachleuten der Arbeitssicherheit eine Liste der in der Schweiz geltenden Grenzwerte am Arbeitsplatz erarbeitet, die nicht nur, aber insbesondere für Mütter eingehalten werden müssen (Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), www.suva.ch/waswo/1903.d).
Es muss zwingend sichergestellt werden, dass die Expositionswerte der in dieser Liste aufgeführten toxischen Substanzen der Gruppen A, B oder D unterhalb der festgelegten Grenzwerte liegen.
Als besonders toxisch für Mutter und Kind gelten:
- a) Stoffe der folgenden Risikokategorien:
R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung)
R45 (kann Krebs erzeugen)
R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)
R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)
R63 (kann das Knd im Mutterleib möglicherweise schädigen)
R64 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen)
oder eine Kombination dieser Gefahrencodes im Sinne von Anhang 1 Chemikalienverordnung ChemV SR 813.11).
- b) Quecksilber und Quecksilberverbindungen (der Anhang der Verordnung über die Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten − Verordnung über die Unfallverhütung VUV SR 832.30 − enthält eine Liste der betroffenen Betriebe, die ohnehin eine medizinische Überwachung der mit diesen Substanzen in Kontakt kommenden Arbeitnehmer/innen vorsieht);
- c) Mitosehemmstoffe (es handelt sich dabei um flüssige krebshemmende Medikamente, die vor allem im Bereich der Medizin und der Hauspflege vorkommen);
- d) Kohlenmonoxyd (Belastung durch Motorenabgase in schlecht belüfteten Räumen: Garagen, Parkhäusern, z.B. im Büro von Sekretärinnen in unterirdisch gelegenen Reparaturwerkstätten, gedeckten Go-kart-Bahnen etc.).
Diese Substanzen kommen vor allem in Betrieben der Chemie und Biochemie vor, wo die Arbeitnehmerinnen in der Regel bereits über die bestehende Gefahr Bescheid wissen.
Besondere Aufmerksamkeit muss denjenigen Arbeitsbereichen geschenkt werden, wie z.B. der Uhrenindustrie, in denen oft Lösungsmittel zur Stückreinigung verwendet werden oder wo die Arbeitnehmerinnen nicht unbedingt über die Gefahr dieser Substanzen bei Schwangerschaft und während der Stillperiode im Bilde sind.
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht für Arbeiten beschäftigt werden, die sie mit fruchtschädigenden Substanzen in Kontakt bringen. Hingegen sind Tätigkeiten, bei denen keine Gefährdung besteht, erlaubt.
Blei und Bleiverbindungen
Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch Blei oder Bleiverbindungen behaftet sind, dürfen von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen nicht ausgeübt werden. Erlaubt sind Tätigkeiten ohne Belastungsrisiko.
Toxische Substanzen
Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung von Mutter und Kind durch toxische Substanzen nicht auszuschliessen ist.
Die Etikettierung und die Sicherheitsfiche von Produkten mit toxischen Substanzen bilden ein Problem. Um jede Schädigung von Mensch und Umwelt zu verhindern, sind chemische Produkte Gegenstand sehr detaillierter gesetzlicher Bestimmungen (Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG).
Das Chemikaliengesetz legt die Bedingungen fest, dank denen der Arbeitgeber seine Verantwortung für den Schutz der Beschäftigten im Zusammenhang mit den im Betrieb verwendeten chemischen Produkten wahrnehmen kann. So muss beispielsweise jede Lieferung chemischer Produkte von einem Sicherheitsdatenblatt begleitet sein, auf dem der Arbeitgeber alle relevanten Angaben zum Produkt finden und somit die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen treffen kann.
In grossen Industriezweigen werden die Sicherheitsmassnahmen im allgemeinen respektiert und die Information klappt. Anders sieht es bei kleinen und mittleren Unternehmungen, die in der Schweiz den Grossteil ausmachen, aus. Sie ignorieren oft die Sicherheitsvorschriften für toxische Produkte. Manchmal findet sich Mineralöl in Perrierflaschen oder Petrol in Colaflaschen… Dies führt nicht nur zu Irrtümern in der Handhabung, sondern birgt auch die Gefahr einer Einnahme durch die Arbeitnehmerin in sich.
Schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen ist anzuraten, vom Arbeitgeber Auskunft über die Produkte zu verlangen, die sie handhaben; diese Daten sind auf der Sicherheitsfiche ersichtlich, welche jede Lieferung toxischer Produkte begleitet.
Auf der CD-Rom “InfoMutterschaft” (bei Travail.Suisse bestellbar) sind alle Details über Kennzeichnung erklärt.
Risikobeurteilung
Ein Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten für Mutter und Kind gemäss untenstehender Liste (siehe Liste der beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten) muss für jede schwangere Frau die Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person vornehmen lassen (Art. 63 Abs. 1 und 2 ArGV 1).
Die Risikobeurteilung erfolgt erstmals vor Beginn der Beschäftigung der Frauen in einem Betrieb oder Betriebsteil, wo die gefährliche oder beschwerliche Arbeit zu leisten ist, und muss bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen erneut vorgenommen werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 ArGV 1).
Im schriftlichen Bericht des Spezialisten sind festzuhalten (Art. 63 Abs. 3 ArGV 1):
- das Ergebnis der Risikobeurteilung,
- die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen.
Die Kosten für den Beizug eines Spezialisten für Arbeitssicherheit gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung von Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch mindestens vierteljährlich ärztlich zu überprüfen (Art. 62 Abs. 2 ArGV 1).
Zu Hause bleiben, bezahlt werden
Ist ein wirksamer Schutz nicht möglich, dürfen Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 ArGV 1).
- Wenn die Risikobeurteilung eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter und Kind ergibt und keine geeignete Schutzmassnahme getroffen werden kann, oder
- wenn feststeht, dass die betroffene Frau Umgang mit gefährlichen Stoffen und Mikroorganismen hat, oder Arbeiten ausführt, die mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden sind,
hat der Arbeitgeber eine schwangere Frau oder stillende Mutter an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen (Art. 64 Abs. 3 Bst. a und b ArGV 1).
Sind ein ausreichender Schutz oder eine Versetzung der Arbeitnehmerin auf einen gleichwertigen und ungefährlichen Posten nicht möglich, darf sie im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden (Art. 65 ArGV1).
Schwangere Frauen und stillende Mütter, für die der ausreichende Schutz bei beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten nicht gewährleistet ist oder denen keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann, haben Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes, inkl. angemessene Vergütung für ausfallenden Naturallohn (Art. 35 Abs. 3 ArG).
Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gilt theoretisch für den ganzen Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin der Gefahr ausgesetzt ist, also nicht nur während der Schwangerschaft, sondern gegebenenfalls bis zum Ablauf der in der Verordnung festgelegten einjährigen Stillperiode.
Achtung: die acht Wochen nach der Niederkunft sind Gegenstand einer separaten Regelung (siehe In Erwartung des Kindes – Kündigung – Schutz der Frau).