Für die Umsetzung der gesundheitlichen Schutzmassnahmen ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich. Den kantonalen und Bundesbehörden obliegt lediglich eine Kontrollfunktion. Die Kantone sorgen dafür, dass bei ihren Kontrollen weibliches Aufsichtspersonal für spezifische Frauenanliegen eingesetzt wird oder beigezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 Bst. b ArGV 1).
Anzeige beim kant. Arbeitsinspektorat
Die Arbeitnehmerin kann, eventuell durch Vermittlung der Gewerkschaft, den Arbeitgeber beim kantonalen Arbeitsinspektor anzeigen. Dieser kann ihr z.B. raten, die beschwerliche Arbeit zu verweigern. Der Arbeitgeber muss eine solche Weigerung akzeptieren und ist gleichzeitig zur Lohnzahlung verpflichtet. Auch kann er daraus keinen Grund für eine fristlose Entlassung ableiten.
Wenn der/die Gewerkschaftssekretär/in oder die Arbeitnehmerin eine Unstimmigkeit oder einen Verstoss gegen das Gesetz, eine Verordnung oder eine Verfügung feststellt (z.B. die Unterlassung, eine/n Spezialisten/in für Arbeitssicherheit mit einer Risikobeurteilung zu beauftragen), kann er/sie dies der kantonalen Behörde (kantonales Arbeitsinspektorat), dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat oder dem arbeitsärztlichen Dienst melden (Art. 54 Abs. 1 ArG). Die angerufene Behörde muss den Fehlbaren auf den Verstoss aufmerksam machen und die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 ArG).
Wird durch einen Verstoss zugleich ein Gesamtarbeitsvertrag verletzt, so kann die kantonale Behörde in geeigneter Weise auf die Massnahmen der Vertragsparteien zur Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrags Rücksicht nehmen (Art. 51 Abs. 3 ArG).
Verfügung mit Erwähnung von Art. 292 StGB
Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässt die kantonale Behörde (kantonales Arbeitsamt) eine entsprechende Verfügung, verbunden mit Strafandrohung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches (Art. 51 Abs. 2 ArG).
Missachtung einer Verfügung
Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmer/innen oder die Umgebung des Betriebs durch die Missachtung einer Verfügung gefährdet, so kann die kantonale Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verhindern und in besonders schweren Fällen den Betrieb für eine bestimmte Zeit schliessen (Art. 52 Abs. 2 ArG).
Strafrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist strafrechtlich strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und den Sonderschutz der weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (Art. 59 Abs. 1 Bst. a und c ArG).
Er wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 61 Abs. 1 ArG).