Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten im Normalfall zweijährige Rahmenfristen. Für Personen, die sich der Erziehung von Kindern widmen, sind Ausnahmen vorgesehen.
Rahmenfrist
Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre, und zwar sowohl für den Leistungsbezug als auch die Beitragszeit (Art. 9 AVIG).
Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat üblicherweise nur, wer in den zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während mindestens zwölf Monaten Beiträge geleistet hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Ausnahmen im Zusammenhang mit der Mutterschaft
In Bezug auf die Rahmenfrist sind Ausnahmen vorgesehen für jene Personen, die sich der Erziehung von Kindern widmen.
Angerechnet werden auch Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft, soweit sie durch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (Art. 13, Abs. 2d AVIG).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt sogar vier Jahre und wird durch jede weitere Niederkunft um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert. Die gleiche Erziehungszeit ist aber nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar (Art. 9b Abs. 2 – 4 AVIG).
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
Gewisse Personen sind durch das Gesetz von der Erfüllung der Beitragsfrist befreit, wenn sie innerhalb der geltenden Rahmenfirst für den Leistungsbezug aus bestimmten Gründen während mehr als einem Jahr nicht arbeiten konnten und daher auch keine Beiträge bezahlen konnten (Art. 14 Abs. 1 AVIG).
Die Gründe für eine solche Verhinderung müssen entweder mit Krankheit, Unfall oder Mutterschaft zusammenhängen. Der Begriff der Mutterschaft umfasst dabei die Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft. Eine Arbeitsverhinderung aus den oben genannten Gründen muss durch ein ärztliches Zeugnis attestiert werden.
Daher sind Frauen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und aus diesem Grund die Bedingungen der Beitragszeit nicht erfüllen können, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Verlangt wird jedoch, dass sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
Ebenso befreit sind Personen, welche wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Beitragsbefreite Personen haben höchstens einen Anspruch auf 260 Taggelder (Art. 27 Abs.4 AVIG). Dieses Ereignis darf jedoch nicht länger als ein Jahr zurückliegen und die betroffene Person muss im Moment, in dem es eingetreten ist, in der Schweiz wohnhaft gewesen sein.
Diese Personen haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs.4 AVIG), das heisst also eine Bezugsdauer von 4 Monaten.
Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beträgt vom Tag der Arbeitslosigkeit an gerechnet im Regelfall ebenfalls zwei Jahre.
Versicherten, die sich der Erziehung von Kindern gewidmet haben, wird jedoch eine Verlängerung um zwei weitere Jahre gewährt, sofern:
- zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft und
- im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.
Die gleiche Erziehungszeit ist auch hier nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar (Art. 9b Abs. 2 – 4 AVIG).