Erwerbslos und schwanger – Arbeitslosenentschädigung

Leistungsanspruch während der Schwangerschaft

Erwerbslose Frauen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben während 30 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft wird gleichbehandelt wie eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 aneinanderfolgende Tage dauert, hat die Versicherte keinen Anspruch mehr auf Taggelder (Art. 28 Absatz 1 AVIG). Innerhalb der Rahmenfrist kann die versicherte Personen insgesamt höchstens 44 Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit (verursacht durch Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft) beziehen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 aufeinanderfolgende Tage, gilt die Versicherte als nicht vermittlungsfähig und verliert ihr Recht auf Entschädigung (Art. 28 Abs. 1 AVIG).

Leistungsanspruch nach der Geburt

Das bereits laufende Arbeitslosen-Taggeld von Versicherten ruht unmittelbar nach der Niederkunft und wird durch die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung abgelöst. Das Arbeitslosendossier wird annulliert.

Wenn die Bedingungen erfüllt sind, werden die Arbeitslosen-Taggelder durch die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung abgelöst, und zwar für die Dauer von 98 Tagen (oder länger, wenn der Wohnkanton höhere Leistungen vorsieht als die eidgenössische Versicherung).

Bei der AHV-Ausgleichskasse muss ein Antrag eingereicht werden. Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht von Amtes wegen entrichtet.
Für die Höhe der MSE ist der Lohn vor der Arbeitslosigkeit massgebend. Auf jeden Fall darf die MSE nicht tiefer ausfallen als das bisherige ALV-Taggeld, welches im Anschluss an den Bezug der MSE wieder auflebt.

Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld lebt nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung wieder auf. Dafür ist eine Neuanmeldung beim Arbeitslosenamt notwendig. Es gibt keine neue Wartezeit, wenn die Karenzfrist vor der Niederkunft bereits abgelaufen ist.

Laut Bundesgericht darf die Arbeitslosenkasse einer Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub ursprünglich wieder aufnehmen wollte, dann aber den Arbeitsvertrag während des Urlaubs aufgrund unvorhergesehener Probleme mit dem Abstillen per Ende Mutterschaftsurlaub kündigte, keine Sanktionen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auferlegen. Das Bundesgericht vertrat die Ansicht, dass die Arbeit für die betreffende Mutter zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr zumutbar war, da sie aufgrund der aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mehr mit ihrer persönlichen Situation vereinbar war (BGE C 160/03).

Höhe des Taggeldes

Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 oder 80 Prozent des versicherten Lohnes, der die arbeitslose Person im letzten Monat vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Durchschnitt erzielt hat.

Das volle Taggeld von 80 % erhalten neben Teilinvaliden und Versicherten mit tiefen Einkommen alle Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Die übrigen Versicherten erhalten lediglich 70 Prozent des versicherten Lohnes ersetzt (Art. 22 AVIG).

Zusätzlicher Beitrag zur Familien- oder Ausbildungszulage

Wenn die versicherte Person oder ihr Ehegatte während der Arbeitslosigkeit keine Familien- oder Ausbildungszulage von einer anderen Stelle erhält, hat sie neben dem Taggeld Anspruch auf einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würde (Art. 22 AVIG).

Anzahl Taggelder

Die Arbeitslosenentschädigung wird nur für die entschädigungsfähigen Werktage (Montag bis Freitag) ausgerichtet. Im Durchschnitt werden so pro Kalendermonat 21,7 Taggelder abgerechnet (Art. 21. AVIG).

Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern beträgt 5 Tage (Art. 18 Abs. 1 AVIG, Art. 6a Abs. 1 AVIV). Um Härtefälle zu vermeiden, gilt diese Wartezeit nicht für bescheidende Einkommen, das heisst also bei einem versicherten Verdienst von höchstens 36’000 Franken pro Jahr. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitslose, deren versicherter Verdienst zwischen 36’001 und 60’000 Franken pro Jahr liegt und die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 6a Abs. 1 AVIV).

Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Beträge entsprechend dem Beschäftigungsgrad berechnet.

Dauer der Leistungen für zuvor erwerbstätige Personen

Die versicherte Person hat Anspruch auf:

Dauer der Leistungen für Beitragszeitbefreite und bei Erziehungsperioden

Versicherte, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 AVIG) oder die aufgrund einer Erziehungsperiode (Art. 13 Abs. 2d AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, können innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist bis zu 90 Taggelder beziehen, was einer Bezugsdauer von 4 Monaten entspricht (Art. 27 Abs. 4, Art. 59d AVIG).

Unfalldeckung

Arbeitslose Mütter bleiben während des Mutterschaftsurlaubs bei der SUVA für Unfall versichert.