Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern/innen mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben (Art. 36 Abs. 3 ArG). Diese Bestimmung ist durch die Tatsache begründet, dass die Pflege eines kranken Kindes eine gesetzliche Pflicht ist (Art. 276 ZGB).
Neuer Anspruch für jeden neuen Fall
Jede Vorlage eines Arztzeugnisses, welches die Krankheit eines Kindes bezeugt, erneuert den Anspruch auf drei Freitage. Dies gilt für jedes Kind.
Treu und Glauben
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die Mutter oder der Vater die Arbeit wieder aufnehmen, sobald die Betreuung des kranken Kindes organisiert ist, auch wenn die Frist von drei Tagen noch nicht abgelaufen ist.
Wenn drei Tage nicht genügen
Was passiert, wenn die drei Tage nicht genügen? In diesem Fall gilt das Obligationenrecht. Auf Grund der allgemeinen Bestimmung über die verschiedenen Verhinderungsgründe ermöglicht dieses der Mutter oder dem Vater, für die nötige Zeit von der Arbeit fernzubleiben (Art. 324a OR).
Anspruch auf Lohnfortzahlung
Seit dem 1. Januar 2021 regelt das Arbeitsgesetz ArG den Lohnanspruch während der ersten drei Tage der Abwesenheit aufgrund der Krankheit eines Kindes (Art. 36 Abs. 3 ArG).
Bezahlter Urlaub bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Kindes
Seit dem 1. Juli 2021 wird erwerbstätigen Eltern ein Urlaub von bis zu 14 Wochen für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes gewährt. Dieser Urlaub, der durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird, kann innerhalb von 18 Monaten, in Blöcken oder an einzelnen Tagen genommen werden. Der Verdienstausfall wird bis zu 80% des Lohns ersetzt. (OR Art. 329h).
Kurzfristiger Urlaub auf Angehörige ausgeweitet
Ab dem 1. Januar 2021 wird im Obligationenrecht ein bezahlter Urlaub von drei Tagen eingeführt, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall ein Familienmitglied oder ihren Partner betreuen können. Dieser Urlaub darf pro Fall höchstens drei Tage dauern und darf zehn Tage im Jahr nicht überschreiten (Art. 329g OR, Art. 36 Abs. 4 ArG).
Nahe Angehörige sind Verwandte in gerader aufsteigender oder absteigender Linie (hauptsächlich Eltern und Kinder) und Geschwister, dazu kommen der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Schwiegereltern sowie die Person, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit dem Arbeitnehmer im gleichen Haushalt lebt.